Rechtsprechung
OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45) |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Burhoff online
StPO § 126; StPO § 121
Fristberechnung; Untersuchungshaft; Einstweilige Unterbringung; Zusammenrechnung - openjur.de
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
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- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Hinzurechnung der Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer einstweiligen Unterbringung
- Wolters Kluwer
Anrechnung der Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer einer einstweiligen Unterbringung; Voraussetzungen bzw. Angemessenheit der Anordnung der Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung
- Judicialis
- rewis.io
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bielefeld, 06.08.2007 - 2 KLs 20/07
- OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07
Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.08.2007 (3 OBL 86/07) näher ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Unterbringung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 126a Abs. 2 S. 2 StPO n.F. nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung weiterhin gegeben sind. - OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05
Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335). - OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02
Haftbefehl, Begründung des Haftbefehls
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
- OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05
Anklageschrift; Annäherung; Aufhebung; Begründungserfordernis; Beschreibung; …
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335). - OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335). - OLG Düsseldorf, 14.10.1986 - 1 Ws 848/86
Einstweilige Unterbringung; Untersuchungshaft; Sechsmonatsfrist
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt. - OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03
Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt. - OLG Schleswig, 06.08.2001 - 2 HEs 50/01
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt. - OLG Nürnberg, 03.02.1982 - Ws 85/82
Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
- KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18
Unterbringung bei zu erwartenden Wohnungseinbrüchen, Beschleunigungsgrundsatz
Schließt sich - wie hier - der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung an den Vollzug von Untersuchungshaft an, so sind die jeweiligen Vollzugszeiten bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu addieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 OBL 92/07, 3 Ws 521/07 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 30. Mai 2016 - [4] 141 HEs 39/16 [17/16] - m.w.N.).