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   OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45)   

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https://dejure.org/2007,20164
OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45) (https://dejure.org/2007,20164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.09.2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45) (https://dejure.org/2007,20164)
OLG Hamm, Entscheidung vom 06. September 2007 - 3 Ws 521/07, 3 OBL 92/07 (45) (https://dejure.org/2007,20164)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinzurechnung der Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer der Unterbringung; Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer einstweiligen Unterbringung

  • Wolters Kluwer

    Anrechnung der Zeit einer vorangegangenen Untersuchungshaft in gleicher Sache bei der Fristberechnung der Dauer einer einstweiligen Unterbringung; Voraussetzungen bzw. Angemessenheit der Anordnung der Fortdauer einer einstweiligen Unterbringung

  • Judicialis

    StPO § 121; ; StPO § 122; ; StPO § 126a Abs. 2 Satz 2

  • rewis.io
  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 21.08.2007 - 3 OBL 86/07

    Strafsenat ordnet Fortdauer der einstweiligen Unterbringung nach neuem Recht an

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.08.2007 (3 OBL 86/07) näher ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Unterbringung nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 126a Abs. 2 S. 2 StPO n.F. nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung weiterhin gegeben sind.
  • OLG Oldenburg, 02.02.2005 - HEs 1/05

    Aufhebung eines Haftbefehls auf Grund fehlender Angabe von Ort und Zeit der

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Hamm, 05.08.2002 - 2 Ws 335/02

    Haftbefehl, Begründung des Haftbefehls

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Celle, 01.06.2005 - 22 HEs 3/05

    Anklageschrift; Annäherung; Aufhebung; Begründungserfordernis; Beschreibung;

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Hamm, 21.04.1998 - 2 BL 62/98
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    In der Rechtsprechung wurde bisher ein solcher Formverstoß meist bei einer fehlenden Konkretisierung des Tatvorwurfs, die eine Überprüfung durch das Oberlandesgericht hindert, oder bei einer fehlenden Verkündung des Haft-/Unterbringungsbefehls, als möglicher Grund für eine Aufhebung angesehen (OLG Celle StV 2005, 513; OLG Oldenburg NStZ 2005, 342; vgl. auch: OLG Hamm NStZ-RR 1998, 277; NStZ-RR 2002, 335).
  • OLG Düsseldorf, 14.10.1986 - 1 Ws 848/86

    Einstweilige Unterbringung; Untersuchungshaft; Sechsmonatsfrist

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
  • OLG München, 01.08.2003 - 2 Ws 744/03

    Anrechnung einstweiliger Unterbringung auf die Sechs-Monats-Frist

    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
  • OLG Schleswig, 06.08.2001 - 2 HEs 50/01
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
  • OLG Nürnberg, 03.02.1982 - Ws 85/82
    Auszug aus OLG Hamm, 06.09.2007 - 3 Ws 521/07
    Die zur alten Rechtslage teilweise vertretene Ansicht, dass bei der Berechnung der Fristen nach §§ 121, 122 StPO die Dauer einer einstweiligen Unterbringung außer Betracht bleibe (vgl. OLG München NStZ-RR 2003, 366, 367; OLG Nürnberg NStZ 1982, 297; OLG Schleswig NStZ 2002, 220; aA bereits zur alten Rechtslage: OLG Düsseldorf NStZ 1987, 475), ist durch die gesetzliche Neuregelung überholt.
  • KG, 05.02.2018 - 161 HEs 2/18

    Unterbringung bei zu erwartenden Wohnungseinbrüchen, Beschleunigungsgrundsatz

    Schließt sich - wie hier - der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung an den Vollzug von Untersuchungshaft an, so sind die jeweiligen Vollzugszeiten bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu addieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. September 2007 - 3 OBL 92/07, 3 Ws 521/07 - juris Rdn. 10; KG, Beschluss vom 30. Mai 2016 - [4] 141 HEs 39/16 [17/16] - m.w.N.).
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